Allgemeine Geschäftsbedingungen der Soledio GmbH
1. Allgemeines
1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen als verbindlich vereinbart.
1.2 Wir behalten uns ausdrücklich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für einzelne Geschäfte durch entsprechende schriftliche Ergänzung inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen.
1.3 Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.4 Soweit es sich um Geschäfte unter Kaufleuten handelt, gilt für Lieferungen als Mindestauftragswert EUR 1.000,00 Warenwert netto als vereinbart. Wir behalten uns eine Aufwandsgebühr von EUR 50,00 für Lieferungen unter 1.000,00 EUR pro Lieferung vor.
2. Lieferungen
2.1 Von uns angegebene Lieferfristen beginnen im Einzelfall erst nach abschließender Klärung von Ausführungseinzelheiten, technischen oder kaufmännischen Fragen, soweit sie sich aus der Sphäre des Bestellers stellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern lediglich eine unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessene Verspätung eingetreten ist.
2.2 Teillieferungen sind zulässig.
2.3 Grundsätzlich werden unsere Lieferungen ab Lager oder Werk ausgeführt und das Risiko geht beim Verlassen der Ware vom Werk oder Lager an den Käufer über. Falls die Transportversicherung von uns abgeschlossen wurde, gelten die in der beigefügten Versicherungsbestätigung enthaltenen Bestimmungen.
2.4 Nicht abgerufene, aber bereitgestellte Ware kann auf Kosten und Risiko des Käufers entweder eingelagert oder an diesen abgesandt werden.
2.5 Wir sind berechtigt, die geeignet erscheinende Verpackung und die Versendungsart auszuwählen.
2.6 Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten erledigt sein, andernfalls erfolgt von uns automatisch Restlieferung.
2.7 Falls wir im Einzelfall aus Kulanz der Stornierung eines Auftrages zustimmen, ist diese erst mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Waren, die kundenspezifisch bestellt wurden, können nicht auf dem Kulanzwege geregelt werden. Im Falle einer von uns akzeptierten Stornierung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des Warenwertes. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
3. Höhere Gewalt
3. Streik, Transport- und Versorgungsverzögerungen, behördliche Verbote und vergleichbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches auftreten, unterbrechen die Fristen und verlängern diese angemessen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bis dahin verwahrt der Kunde die Ware unentgeltlich. Der Kunde hält die Ware identifizierbar getrennt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
4.2 Wir können die sofortige Herausgabe der Ware und Geltendmachung der Forderung bei Dritten verlangen in folgenden Fällen:
a) Wechsel- oder Scheckproteste
b) Antrag auf Insolvenz oder Vergleichsverfahren
In diesen Fällen gilt die treuhänderische Inkassovollmacht als widerrufen.
4.3 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach der Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vor- genommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
4.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
4.6 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
4.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
5. Schutzrecht
Der Käufer/Empfänger verpflichtet sich, bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.
6. Menge, Qualität
6.1 Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang zu rügen (Ausschlussfrist).
6.2 Die in unseren Typenlisten, Prospekten und sonstigen Druckschriften gemachten Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
6.3 Besonders technische Anforderungen, Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von uns schriftlich bestätigt werden, wobei wir dann auf Abnahme bestehen müssen.
6.4 Der Käufer hat bei Eingang unverzüglich jede Partie nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinen Kunden, in jedem Fall vor Fertigung. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung Mängel, so ist diese sofort zu stoppen.
6.5 In allen Fällen sind wir sofort schriftlich zu benachrichtigen. Uns ist Gelegenheit zur Überprüfung zu geben, einschließlich Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in die Unterlagen. Qualitätsmängel sind abschließend und ausreichend spezifiziert sofort zu melden.
6.6 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so besteht ein Anspruch auf Nachbesserung. Ist dies unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Abnehmer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
6.7 Alle Rückvergütungen für bezahlte Zölle stehen dem Lieferer zu, und der Käufer ist damit einverstanden, dem Lieferer Unterlagen, die zur Erlangung solcher Rückerstattungen nötig sind, zur Verfügung zu stellen und ihm behilflich zu sein.
7. Transportschäden
Nur sofort bei Auslieferung festgestellte und unverzüglich schriftlich an uns und an den Spediteur gemeldete Fehlmengen können berücksichtigt werden. Soweit es sich um ein Geschäft unter Kaufleuten handelt, gelten die verschärften Vorschriften des HGB (§§ 377 ff HGB).
Zur Beachtung:
a) äußerlich erkennbare Schäden an den Sendungen sind durch den Ablieferer der Sendung (Bahn, Post, Spediteur usw.) sofort auf dem Frachtbrief durch Tatbestandsaufnahme oder in sonst geeigneter Weise bescheinigen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet.
b) Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, Mängeln oder Gewichtsminderungen am Inhalt, die sich zeigen, ist sofort mit dem weiteren Auspacken aufzuhören. Das abliefernde Transportunternehmen ist umgehend schriftlich haftbar zu machen und zur Tatbestandsaufnahme und Feststellung des Schadens aufzufordern, und zwar
a) Bei der Post (Postamt) - sofort am Tage der Zustellung
b) bei der Bahn Güter- oder Expressabfertigung - sofort am Tage der Zustellung
c) bei Kraftwagenspediteuren bzw. Fuhrunternehmen - sofort am Tage der Zustellung nach Ablieferung der Ware.
In allen Fällen sind Ware und Verpackung bis zur Aufnahme des Tatbestandes durch den Beauftragten des Transportunternehmens in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei der Entdeckung des Schadens befinden.
8. Gewährleistung - Kosten - Nachbesserung
Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Versendungskosten in Vorlage zu treten. Stellt sich die Reklamation als unberechtigt heraus, trägt der Kunde endgültig die Kosten. Wir behalten uns die Geltendmachung einer Kostenpauschale vor, wobei es dem Kunden unbenommen ist, den Nachweis eines geringeren Schadens bzw. geringerer Kosten zu führen.
Sofern bezüglich eines Produktes die Herstellerfirma in erreichbarer Nähe eine Reparaturmöglichkeit unterhält, kann der Kunde darauf verwiesen werden, die Reparatur an dieser Stelle durchführen zu lassen (unser Recht, den Fehler festzustellen und zu beheben). Hierdurch werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden uns gegenüber nicht berührt, das heißt, ihm bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Reduzierung des Kaufpreises bzw. Rückerstattung eines Teiles bei erfolgter Zahlung) erhalten.
9. Haftung
Schadenersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche kann der Kunde gegen uns nur geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Beweislast dafür, dass kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, liegt bei uns. Wir haften auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als die vorstehenden Pflichten haften wir nicht. Dieser Haftungsauschluss gilt nicht wenn der Schaden üblicherweise durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
10. Preis, Zahlung
10.1 Es gelten im Zeitpunkt der Lieferung allgemein geltende Listenpreise, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Taxen usw. übernehmen wir nicht. Zollerhöhungen etc. nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Käufers. Bei Prospektangaben bleiben Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Es gelten bei der Berechnung die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
10.2 Unsere Lieferungen sind sofort nach Rechnungsdatum netto zahlbar; es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind vereinbart worden. Wir behalten uns vor, generell per Nachnahme zu liefern. Schecks, Wechsel, sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
10.3 Zahlungen werden i.S. von § 366 BGB grundsätzlich immer gegen die ältesten Forderungen verrechnet. Wird die Zahlungsfrist gem. Ziff. 8.2 überschritten, stehen uns folgende Rechte zu:
a) Berechnung banküblicher Zinsen nebst Kosten für ungedeckte Kredite,
b) Verweigerung weiterer Lieferungen oder Lieferung gegen Barzahlung, unabhängig aller bisherigen Vereinbarungen,
c) Ausübung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt,
d) sofortige Geltendmachung aller Forderungen, unabhängig früherer Vereinbarungen.
10.4 Dem Zahlungsverzug stehen gleich der Antrag auf insolvenz- oder Vergleichsverfahren, Zahlungseinstellung oder wesentliche Veränderung der vorher angenommenen Vermögens- und Ertragslage.
10.5 Aufrechnung ist nur mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Erfüllung
11.1 Es gilt deutsches Recht.
11.2 Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Tauberbischofsheim, soweit es sich um Geschäfte unter Kaufleuten handelt.
11.3 Falls Unstimmigkeiten auftreten, wird, soweit beiderseitiges Einverständnis besteht, versucht, den Fall durch Schlichtung eines Schiedsgerichtes unter Hinzuziehung der örtlichen IHK zu erledigen.
12. Datenschutz
Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch unser Haus, oder durch uns beauftragte Dritte in unserem Namen erfolgen, sind wir berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Wir sind berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 4, Abs. 1. u. 2, werden eingehalten.